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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Retesol GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ebenfalls für alle folgenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer möglichen Bestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Im Einzelfall zwischen uns und dem Käufer vereinbarte Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) erfordern einen schriftlichen Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung. Derartige Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Aus mündlichen Abreden abgeleitete Ansprüche seitens des Käufers gelten als nichtig.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind ausdrücklich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls zu Stande wenn wir die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir treten dem Kunden unsere Rechte gegenüber einem Lieferanten, mit dem wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, in dem Umfang ab, in dem dem Kunden durch die nicht rechtzeitige Lieferung ein Schaden entstanden ist.
3. Änderungen der Maße, Formen, Konstruktionen, Farben oder sonstigen Abweichungen zu unseren Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Beschreibungen, durch die die vertragsgemäße Verwendung nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns vor.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als vertrauliche gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise exklusive möglicher Fracht-, Express- und Verpackungskosten.
2. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, die nicht von uns beeinflusst werden, insbesondere aufgrund von Wechselkursen, Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Wir sind berechtigt, trotz möglicher anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden ggf. den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen sind  nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund verspäteter Selbstbelieferung, höherer Gewalt und aufgrund von nicht von uns verschuldeten Ereignissen – hierzu gehören insbesondere Streik, Krieg, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern zu erwarten ist, dass es sich um ein dauerndes Hindernis handelt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der retesol GmbH oder bei Direktlieferung von einem Vorlieferanten verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung
1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen sowie als solche gekennzeichnete statische Vorbemessungen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
2. Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
3. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche soweit diese nicht auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache oder.
7. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt: sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 7 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der retesol GmbH beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine Pflicht verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
6. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Kunde erkennt den Saldo an, wenn er der Saldenmitteilung nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.
2. Eine Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt das Miteigentum der retesol GmbH unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der folgenden Absätze 6 bis 8 auf uns übergehen.
5. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an die retesol GmbH ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der retesol GmbH berechtigt. Ohne, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der der retsol GmbH im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf die retesol GmbH. Soweit dieses nicht möglich ist, führt der Kunde die vereinnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt sein Recht gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 a BGB an die retesol GmbH ab, wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.
6. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der retesol GmbH zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen. Erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an, einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können. Alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind.
12. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Das Recht zu Konstruktionsänderungen bezieht sich dabei auf sämtliche von uns zu liefernden Produkte, insbesondere aber auf Montagesysteme.

§ 10 Rücktritts-/Kündigungsrecht
1. Wir haben das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird, uns bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
2. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin (Deutschland) oder der Geschäftssitz des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
4. Für Klagen des Kunden ist Gerichtsstand Berlin (Deutschland).

§12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

Stand: 12/2014

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